Satzung

§ 1 Name –Sitz – Verbandsgebiet – Rechtsform

  1. Der Verband trägt den Namen „Basketballverband Rheinhessen e. V.“ (BBVR)
  2. Sitz des Verbandes ist Mainz
  3. Der Verband ist beim Amtsgericht Mainz in das Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Mainz VR 1265)
  4. Das Verbandsgebiet ist identisch mit den Sportkreisen des Sportbundes Rheinhessen.

§ 2 Zweck – Aufgaben – Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Basketballsports in Rheinhessen unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit. Der Verband bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.
  2. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verband Rundenspiele oder Turniere zur Ermittlung der Meister und beteiligt sich an überregionalen Vergleichswettkämpfen. Ihm obliegen die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern und Übungsleitern, die Schulung der Spitzensportler und die Förderung des Basketballspiels an den Schulen und als Breitensport.
  3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Der BBVR ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. (SR) und des Basketballverbandes Rheinland-Pfalz e.V. (BVRP). Er regelt seine Angelegenheiten selbstständig im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Sportbundes und des Deutschen Basketball – Bundes e. V. (DBB).

§ 4 Aufgaben des Verbandes
Dem Verband obliegt die Organisation und Durchführung des Spielbetriebs, die Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinen, die Vertretung der Interessen der angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder nach außen, die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Schiedsrichtern, auf den Gebieten des Leistungs-, Breiten- und Schulsports sowie die Rechtsprechung im Rahmen der geltenden Rechts- und Strafbestimmungen im Verbandsbereich.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der BBVR führt ordentliche Mitglieder und passive Mitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder dem SR angehörende, das Basketballspiel betreibende Verein werden.
  3. Die Beitrittserklärung muss schriftlich durch den Vorstand des beitretenden Vereines (§ 26 BGB) erfolgen und an die BBVR – Geschäftsstelle oder den Vorstand gerichtet sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des BBVR.
  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die mit keiner Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich durch den Vorstand des beitretenden Vereines (§ 26 BGB) der BBVR – Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden anzuzeigen und nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich.
  6. Erlischt die Mitgliedschaft eines Vereins im SR, endet auch die Mitgliedschaft im BBVR.
  7. Ein Mitglied kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder wegen Verbandsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet hierüber der Verbandstag mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen. Dem Mitglied muss vor dem Ausschlussantrag die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs beim Vorstand gegeben werden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte, soweit sie nicht vorher geltend gemacht werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der BBVR ist berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge und Gebühren zu erheben. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Verbandstag des BBVR festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedsvereine haben Sitz und Stimme auf dem Verbandstag des BBVR. Sie haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des BBVR nach Maßgabe der Ordnungen und Ausschreibungen sowie Leistungen des BBVR in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen, Weisungen und Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe zu befolgen sowie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern nachzukommen. Bleibt ein Mitgliedsverein mit der Erfüllung seiner finanziellen Verbindlichkeiten trotz einer Mahnung im Rückstand, so kann er bis zur Erledigung der Angelegenheit durch Beschluss des Vorstandes vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
  3. Als Strafen sind zulässig:
    a. Verwarnung,
    b. Geld- oder Ordnungsstrafen bis 1000,– €,
    c. zeitliche Sperre oder Amtunwürdigkeit und Suspendierung,
    d. dauernde Sperre oder Amtunwürdigkeit und Lizenzentzug,
    e. Veranstaltungs- oder Platzsperre,
    f. Ausschluss.
  4. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Einzelheiten über die jeweilige Bestrafung regelt die jeweils gültige Ausschreibung.

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a. der Verbandstag,
b. der Vorstand,
c. der Rechtsausschuss
§ 9 Vorstand – Zuständigkeiten

  1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
    dem Vorsitzenden
    dem Kassenwart
    dem Sportwart
    dem Rechtswart
    dem Schiedsrichterwart
    dem Pressewart
    dem Jugendwart
    dem Lehrwart
  2. Zuständigkeiten
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende mit dem Sportwart und dem Kassenwart. Jeweils zwei von diesen sind gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt.
    Der Vorsitzende, in dessen Vertretung der Sportwart, bestimmt die Richtlinien der Verbandsführung. Er kann Vorstandsmitglieder mit der Führung einzelner Geschäfte nach diesen Richtlinien beauftragen. Ihm obliegt die Einberufung des Vorstandes und des Verbandstages.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter den Vorsitzenden oder Sportwart beschlussfähig. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind für die Vereine und deren Mitglieder bindend; sie können durch den Verbandstag auf Antrag geändert oder aufgehoben werden. Der Vorstand ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung zu erlassen. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr auf. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser obliegt die Führung des Schriftverkehrs und der Erledigung aller Geschäftsangelegenheiten des BBVR nach Maßgabe des Vorsitzenden.
    Der Sportwart des Verbandes ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb innerhalb des BBVR. Er ist spielleitende Stelle für die Rundenspiele des BBVR, kann jedoch die Spielleitung einzelner Klassen delegieren. Im Übrigen verteilt der Vorstand die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder in eigener Zuständigkeit.
    Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre.

§ 10 Ämterhäufung
Die Ämter des Vorsitzenden, des Sportwartes und des Kassenwartes müssen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. Bezüglich der anderen Vorstandsämter ist die Vereinigung von bis zu zwei Ämtern in einer Person gestattet. Der Rechtswart und der Kassenwart dürfen kein weiteres Amt im Vorstand bekleiden.

§ 11 Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Durch den Vorstand werden die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten geregelt.
Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Vorstand bis zur Neuwahl auf dem nächsten Verbandstag einen kommissarischen Vertreter
Mit dem Ausscheiden verliert das Vorstandsmitglied seine Stimme am Verbandstag. Der Vertreter ist bei Vorstandssitzungen voll stimmberechtigt, hat jedoch keine Stimme am Verbandstag
Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, die Geschäfte mit größter Sorgfalt satzungsgemäß zu erledigen. Falls ein Vorstandsmitglied seine Amtspflichten nicht erfüllt, der Satzung zuwider handelt oder die Interessen des Verbandes in irgendeiner anderen Weise schädigt, kann der Vorsitzende diesem den Rücktritt von seinem Amt nahe legen oder mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes anordnen und die Durchführung der betreffenden Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übertragen.
Den Vorstandsmitgliedern ist freier Eintritt zu allen Basketballveranstaltungen der Vereine und des Verbandes zu gewähren.

§ 12 Wahlturnus

Um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes zu gewährleisten werden gewählt:
Am ordentlichen Verbandstag in geraden Jahren:
Vorsitzender
Kassenwart
Rechtswart
Jugendwart
Am ordentlichen Verbandstag in ungeraden Jahren:
Sportwart
Schiedsrichterwart
Pressewart
Lehrwart

§ 13 Verbandstag

  1. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung des BBVR, er ist oberstes beschlussfassendes Organ des Verbandes.
  2. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
    – dem Verbandsvorstand
    – den Vertretern der ordentlichen Mitglieder
    – den passiven Mitgliedern
  3. Der ordentliche Verbandstag ist jährlich möglichst innerhalb des ersten Halbjahres und so rechtzeitig durchzuführen, dass die Antragsfrist zum BVRP – Verbandstag eingehalten werden kann. Die Einladung zum ordentlichen Verbandstag muss spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand erfolgt sein. Mindestens zehn Tage vorher sind Berichte des Vorstandes und der Haushaltsplan den Mitgliedern zugänglich zu machen.
    Den Verbandstag leitet der Vorsitzende des Verbandes oder ein vom Vorstand bestellter Stellvertreter. Es ist ein Protokoll zu führen. Alle Tagungsteilnehmer sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die zum Protokoll zu nehmen ist.
  4. Die Aufgaben des ordentlichen Verbandstages sollten umfassen:
    1. Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung
    2. Beschlussfassung über das Protokoll des letzten Verbandstages
    3. Rechenschaftsberichte des Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer
    4. Genehmigung des Haushaltes
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Wahlen
    7. Verabschiedung des Haushaltsplanes
    8. Anträge
    9. Verschiedenes
  5. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des DBB und BVRP finden auf dem Verbandstag entsprechende Anwendung. Das Protokoll ist vom Leiter des Verbandstages und dem Protokollführer zu unterzeichnen; es ist innerhalb von sechs Wochen von dem/der Geschäftsführer oder dem Protokollführer dem Vorstand und den Mitgliedern des BBVR zuzusenden.
    Gehen nach Ablauf weiterer vier Wochen keine Einsprüche ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet der nächste Verbandstag.
  6. Anträge zum Verbandstag können gestellt werden von:
    dem Vorstand
    ordentlichen Mitgliedern
  7. Zum Verbandstag müssen Anträge 14 Tage vorher schriftlich mit Begründung beim Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge (hierzu zählen auch Satzungsänderungen) können nur behandelt werden, wenn sie schriftlich eingebracht werden und 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit bestätigen. Der Verbandstag ist grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden.
  8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation.

§ 14 Außerordentlicher Verbandstag
Wenn es die Interessen des Verbandes erfordern, kann der Vorstand einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.
Auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieses Antrags einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zehn Tage
Der außerordentliche Verbandstag hat dieselben Rechte wie der ordentliche Verbandstag, dessen Bestimmungen entsprechend Anwendung finden (siehe § 13).

§ 15 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder mit je einer Stimme, auch wenn sie zwei Vorstandsämter innehaben.
  2. Passive Mitglieder haben keine Stimme.
  3. Ordentliche Mitglieder besitzen ein gestaffeltes Stimmrecht. Sie haben eine Grundstimme und Zusatzstimmen nach der Zahl ihrer am Spielbetrieb des BBVR beteiligten Mannschaften.
    Für jede an einer Punktrunde teilnehmende Mannschaft steht ihnen eine Stimme zu. Maßgeblich für die Stimmenzahl zum ordentlichen Verbandstag ist die letzte Spielzeit. Fällt ein außerordentlicher Verbandstag in eine laufende Spielrunde, so ist die Anzahl der daran teilnehmenden Mannschaften für das Stimmrecht maßgeblich.
  4. Ein ordentliches Mitglied darf nie mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen (Begrenzung der Stimmberechtigung).
  5. Durch Abwesenheit eines Stimmberechtigten wegfallende Stimmen sind in Anrechnung zu bringen.
  6. Für jedes ordentliche Mitglied ist nur ein Vertreter stimmberechtigt; die Stimmen können nicht geteilt abgegeben werden; die Zahl der Teilnehmer steht im Belieben der Mitglieder.
  7. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, falls dieses seine finanzielle Verpflichtung gegenüber dem Verband trotz Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht erfüllt hat.

§ 16 Kassenprüfung

Zur Prüfung des Haushalts und der Kasse auf Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit werden von jedem Verbandstag zwei Kassenprüfer gewählt, die kein Vorstandsamt bekleiden und keinen Ausschüssen angehören dürfen. Diese erstatten dem Verbandstag mündlich und schriftlich Bericht. Die Kassenprüfer haben das Recht zu Zwischenprüfungen.

§ 17 Ausschüsse
Zur Bewältigung besonderer Aufgaben kann der Verbandstag Ausschüsse berufen.

§ 18 Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss ist ein unabhängiges, an Weisungen nicht gebundenes Organ des BBVR.
Er besteht aus dem Rechtswart als Vorsitzendem und vier Beisitzern.
Der Rechtsausschuss entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Organen des Verbandes, soweit sie die Satzung oder die Ordnungen betreffen und wird nach Maßgabe der DBB-Rechtsordnung tätig.
Die Beisitzer werden vom Verbandstag für die Dauer von zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder des Rechtsausschusses müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören.
Der Rechtsausschuss bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt
Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Beisitzern beruft der Ausschussvorsitzende – mit Zustimmung des Vorstandes – Ersatzbeisitzer.
Im Übrigen finden die Vorschriften der DBB- und BVRP – Ordnungen Anwendung.

§ 19 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandstag mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an den Sportbund Rheinhessen.

§ 20 Gültigkeit
Die vorliegende Satzung und ihre Änderungen, sowie die Ordnungen und sonstigen Beschlüsse treten mit ihrer Annahme durch den Verbandstag in Kraft, sofern der Verbandstag nichts Abweichendes bestimmt. Alle seither geltenden Bestimmungen treten zugleich außer Kraft. Satzungsänderungen können nur durch den Verbandstag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen. Der Vorstand des Basketballverbandes Rheinhessen ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen und zu beschließen, wenn diese vom Registergericht oder der zuständigen Finanzbehörde gefordert werden. Die Mitglieder des Verbandes sind von diesen Änderungen in Kenntnis zu setzen.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22 Amtliches Mitteilungsorgan

Das amtliche Mitteilungsorgan des BBVR ist die BBVR – Homepage. Amtliche Bekanntmachungen werden, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist, an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Werktag wirksam und können über elektronischen Weg (z. B. Email) übermittelt werden.